AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Dienstleistungen sowie Lieferungen und Leistungen für die
icm Immobilien Comfort Management GmbH

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten zwischen

icm Immobilien Comfort Management GmbH, Huttengasse 63, 1160 Wien
kurz „AG“ einerseits und
den jeweiligen Auftragnehmern, Bietern oder Lieferanten (kurz „AN“), andererseits.

1. Allgemeines
Als Vertragssprache gilt die deutsche Sprache.

1.1. Anwendungsbereich
Diese AGB gelten, soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, für sämtliche seitens des AG in Auftrag gegebene Werk- bzw. Professionistenleistungen sowie Dienstleistungen.

Diesen AGB widersprechende Vertragsbedingungen, insbesondere in Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern des Auftragnehmers gelten stets als abgedungen, auch wenn sich in den AGBs oder Vertragsformblättern des Auftragnehmers anderslautende Anordnungen, zB. Die Unabdingbarkeit der diesbezüglichen AGBs oder Vertragsformblätter des Auftragnehmers, finden.

Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die jeweils gewählte Form für beide Geschlechter.

1.2. Schriftverkehr
Sofern der AG dem AN nicht schriftlich eine abweichende Postanschrift bekannt gibt und im Vertrag keine andere Zustellanschrift genannt wird, ist der gesamte für den AG bestimmte Schriftverkehr an die bekannt gegebene Adresse des AGs zu richten.

Sofern der AN dem AG nicht schriftlich eine abweichende Postanschrift bekannt gibt und im Vertrag keine andere Zustellanschrift genannt wird, ist der gesamte für den AN bestimmte Schriftverkehr an die im Vertrag angegebene Geschäftsanschrift des AN zu richten. Der AN ist verpflichtet, Änderungen seiner Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls gelten Mitteilungen des AGs mit dem Tag der Absendung an die zuletzt bekannte Adresse des ANs als zugestellt.

2. Angebote
Die Angebotslegung erfolgt für den AG kostenlos.

Der AG behält sich das Recht vor, die angebotenen Leistungen nach freiem Ermessen zu vergeben. Der AN ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist, das sind vier Monate nach erfolgter Angebotsabgabe, an sein Angebot gebunden.

2.1. Bestellungen
Leistungen des AN werden bestellt (Einzelbestellungen) bzw. abgerufen (Rahmenverträge), indem eine schriftliche Bestellung oder ein schriftlicher Abruf an die Anschrift des AN übermittelt wird, sodass ein Vertrag zu Stande kommt.

Der AN darf grundsätzlich nur auf Grund derartiger Bestellungen tätig werden, widrigenfalls steht dem AN kein wie immer geartetes Entgelt oder Aufwandsersatz zu.

2.2. Zusammenarbeit am Erfüllungsort
Der AN hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Anordnungen sowie sämtliche facheinschlägigen Normen eingehalten werden. Der AN hält den AG, dessen Organe und sonstigen Beauftragten im Fall von Rechtsverletzungen durch ihn oder Subunternehmer gänzlich schad- und klaglos.

Der AN verpflichtet sich unter Einhaltung des Arbeitnehmerschutz-Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zur regelmäßigen und zeitgerechten Unterweisung des am Erfüllungsort im Auftrag des ANs eingesetzten Personals.

Die Ablehnung eines Subunternehmers durch den AG berechtigt den AN zu keinen wie auch immer gearteten Forderungen, vor allem nicht zu wie auch immer gearteten Ersatzleistungen. Die unzulässige Weitergabe oder unzulässige Beauftragung eines Subunternehmers berechtigt den AG vorbehaltlich weiterer Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Vertrag.

Der AN haftet für das Verschulden seiner Lieferanten und Subunternehmer und deren Gehilfen wie für eigenes Verschulden, dies jedenfalls nach § 1313a ABGB.

Der AN verfügt über sämtliche erforderliche Gewerbeberechtigungen, sowie eine Haftpflichtversicherung in der erforderlichen Höhe. Auf Verlangen weist der AN nach, dass er über die erforderlichen Gewerbeberechtigungen verfügt, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat und Arbeiten in ähnlichem Umfang und in der geforderten Qualität bereits ausgeführt hat.

Im Falle einer etwaigen zur Anwendung gelangenden Auftraggeberhaftung hat der AN im Rahmen sämtlicher Rechnungslegungen einen Nachweis für die Listung in der HFU-Gesamtliste zu erbringen. Hierfür ist jeder Rechnung ein entsprechender Auszug aus der HFU-Gesamtliste beizulegen aus dem hervor geht, dass der AN zum Zeitpunkt der Rechnungslegung in der HFU gelistet ist. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung durch den AN, hält sich der AG gegenüber dem AN – im Rahmen der Auftraggeberhaftung – schad- und klaglos.

Der AN verpflichtet sich auf sämtlichen Schriftstücken (siehe auch Kapitel 4.1 – Rechnungen) – im Verhältnis bzw. in der Schnittstelle zum AG – die betriebsinterne Prozess- bzw. Objektnummern (Objekt- ID) anzuführen. Die Kennzeichnungen dienen der Identifikation von Schriftstücken und sind im Zweifelsfall seitens des AN beim AG zu erfragen.
3. Preise und Entgelte
Die vereinbarten Einheitspreise und Pauschalen sind fixe und unabänderliche Nettopreise (=Festpreise) in Euro ohne Umsatzsteuer inklusive aller Abgaben und Gebühren oder sonstiger wie immer gearteter Nebenkosten und Aufwendungen. Sämtliche vom AN angebotenen Preise sind für die ersten 12 Monate nach Bestellung unveränderliche Preise mit Ausnahme jener Bestandteile, die gemäß Vertrag der dort näher beschrieben Preisgestaltung unterliegen.

4. Rechnungslegung
Alle vom AN gelegten Rechnungen sind in Euro zu erstellen.

4.1. Rechnungen
Der AN wird dem im Auftragsschreiben namhaft gemachten Besteller für jede Bestellung binnen zwei Wochen nach Leistungserbringung eine Rechnung legen. Die Rechnungslegung ist jeweils nur Basis einer zugeordneten Bestellung und nach fertig gestellter und mängelfrei erbrachter Leistung zulässig. Teilrechnungen müssen in der Bestellung gesondert vereinbart werden.

Die erbrachten Leistungen sind kurz und vollständig zu beschreiben und sofern die Abrechnung nach Einheitspreisen oder sonstigen Positionen erfolgt, in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses oder sonstiger Aufgliederungen so anzuführen, dass die Rechnung effizient und einfach zu prüfen ist.

Vom AN gelegte Rechnungen haben eine vom AG im Zuge der Auftragserteilung bekanntgegebene Bestellnummer zu enthalten. Des Weiteren enthalten sämtliche Rechnungen nachfolgende zu Identifikationszwecken aufzudruckende Kennzeichen:

Ist eine Rechnung mangelhaft, fehlen Unterlagen oder ist der AN nicht bzw. noch nicht zur Rechnungslegung berechtigt, so kann der AG die Rechnung dem AN zurückstellen. Entscheidet sich der AG die Rechnung nicht an den AN zurückzustellen, gilt diese trotzdem erst dann als gelegt, wenn alle Vorrausetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung eingetreten sind.

Die Rechnung ist unter Einhaltung sämtlicher obenstehender Kriterien und Vorgaben elektronisch an nachfolgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

rechnungen@icm-gmbh.at

4.2. Zahlungen
Die seitens des AG vorgegebene Prüf- und Zahlungsfrist gilt wie folgt als vereinbart:

21 Tage 3%, 30 Tage Netto

und beginnt erst bei vertragskonformer Leistungserbringung und Rechnungslegung am Tag nach Eingang der jeweiligen Rechnung zu laufen. Korrekturen gelten als vom AN anerkannt, wenn dieser dagegen nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der korrigierten Rechnung beim AN, detaillierte schriftliche Einwendungen beim AG erhebt.

Durchgeführte Zahlungen sind nicht als Bestätigung zu werten, dass die Leistung als ordnungsgemäß anerkannt wird. Als Verzugszinsen werden maximal zwei Prozent p.a. verrechnet. Weiters ist der AN nicht berechtigt, Forderungen des AG mit Gegenforderungen aufzurechnen.

Der AN hat kein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erbrachten Leistungen. Eigentumsvorbehalte des AN sind ausdrücklich ausgeschlossen.

5. Leistungen
5.1. Allgemeines
Der AN hat die Lieferungen und Leistungen vertragsgemäß durchzuführen bzw. zu erbringen. Hierbei hat er außer den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Anordnungen, die allgemein anerkannten Regeln der Technik und seines Gewerbes ebenso einzuhalten wie sämtliche Hersteller- Bearbeitungs- und Montagerichtlinien. Gegebenenfalls hat der AN für einen umfassenden Brandschutz Sorge zu tragen.

Der AN hat die Lieferungen und Leistungen unter eigener Verantwortung durchzuführen bzw. zu erbringen. Soweit nicht schriftlich Abweichendes vereinbart wird, sind mit der Auftragssumme alle dem AN obliegenden Lieferungen und Leistungen vollständig abgegolten.
Mangelnde oder sonst vom Vertrag abweichende Lieferungen und Leistungen sind auf Verlangen des AG vom AN unverzüglich zu beheben bzw. zu verbessern.

Der AG ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Art, Umfang und Menge vereinbarter Lieferungen und Leistungen zu ändern bzw. teilweise durch Dritte ausführen zu lassen oder selbst beizustellen, ohne dass dem AN dafür ein wie auch immer gearteter Anspruch auf Entschädigung zusteht. Die Anwendung des § 1168 ABGB, der diesfalls einen Entschädigungsanspruch des Auftragnehmers vorsieht, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Ein allfälliger Eigentumsvorbehalt seitens des AN wird ausdrücklich abbedungen.

Dem AN ist bekannt, dass die vertragsgegenständliche Leistungserbringung in bzw. auf einem Geschäftslokal- bzw. Verkaufslokal oder in Wohnhäusern abzuwickeln sein kann. Der AN wird alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die Beeinträchtigung der Nutzung des Geschäftslokales oder der Wohnungen möglichst gering zu halten und damit sicher zu stellen, dass Mietzinsminderungsansprüche vermeiden werden.

5.2. Abfallentsorgung
Der AN ist verpflichtet, sämtliches im Zuge der Leistungserbringung verwendetes Verpackungsmaterial kostenlos zurückzunehmen und selbst fachgerecht zu entsorgen bzw. für die Durchführung der fachgerechten Entsorgung zu sorgen.

Im Falle von Vorort-Arbeiten durch den AN ist dieser verpflichtet, alle im Zuge der Leistungserbringung anfallenden Verunreinigungen kostenlos zu beseitigen. Weiters verpflichtet sich der AN bei Austausch von Elektrogeräten das Altgerät zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen oder Problemstoffen verpflichtet sich der AN diese fachgerecht zu entsorgen und den Nachweis im Rahmen der Abrechnung dem Besteller vorzulegen, sofern diese im Zuge seiner vertragsgegenständlichen Leistungserbringung angefallen sind.

Nach der Durchführung der Arbeiten ist die Fertigstellung unverzüglich der Hausverwaltung zu melden.

6. Verzug
6.1. Leistungsverzug
Verzug tritt ein, wenn eine Lieferung oder Leistung nicht zum vertraglich vereinbarten oder gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Art und Weise erbracht wird.

Gerät der AN mit seinen Lieferungen oder Leistungen in Verzug, kann der AG entweder auf vertragsmäßige Erfüllung bestehen oder unter schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist vorbehaltlich der Ansprüche auf Schadenersatz den Rücktritt vom Vertrag für den Fall erklären, dass die vertragsmäßige Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erbracht wird.

Sind die Lieferungen bzw. Leistungen des AN teilbar, ist der AG im Fall des Verzuges mit einer Teillieferung oder Teilleistung berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht erbrachten Teillieferungen und Teilleistungen zu erklären.

6.2. Vertragsstrafe
Gerät der AN in Verzug, hat er dem AG bei jeder Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der AN erlangt jedoch keinesfalls das Recht, sich durch die Bezahlung der vereinbarten Vertragsstrafe von der geschuldeten Vertragserfüllung zu befreien (§ 1368 ABGB).

Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung der vertraglichen Leistungen des AN gefordert werden und ist vom tatsächlichen Schadenseintritt unabhängig. Die Geltendmachung eines den Betrag der Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt dem AG bei jedem Verschuldensgrad des AN vorbehalten.

Die Vertragsstrafe kann auch dann verlangt werden, wenn der AG in weiterer Folge den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder Wandlung fordert.

Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt in Ermangelung einer anderweitigen Festlegung für jede Terminüberschreitung 0,5 % der ursprünglichen Nettoauftragssumme pro Kalendertag des Verzuges zuzüglich Umsatzsteuer, mindestens jedoch EUR 70,- pro Kalendertag des Verzuges zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vertragsstrafe ist jedoch mit 10 % der Auftragssumme limitiert.

7. Gewährleistung
Der AN haftet für die Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. Der AN leistet ab Abnahme der Leistung dafür Gewähr, dass seine und die durch seine Subunternehmer erbrachten Leistungen die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, sowie insbesondere dem Letztstand der Technik entsprechen.

Für sämtliche vom AN erbrachten Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 38 (36+2) Monate ab mangelfreier Übergabe der jeweiligen Leistung.

Mängel sind in jedem Fall unverzüglich zu beheben. Treten während der laufenden Gewährleistungsfrist Mängel auf und können diese innerhalb angemessener Frist durch den AN nicht behoben werden, so kann der AG bei Vorliegen eines geringfügigen Mangels Preisminderung begehren. Ist der Mangel nicht geringfügig, kann der AG vom Vertrag im Hinblick auf den mangelhaften Teil oder zur Gänze zurücktreten.

Ist eine Mängelbeseitigung durch einen Dritten möglich so kann der AG diese Mängel auf Kosten des AN von einem Dritten beheben lassen. Insbesondere hat der AG diesbezüglich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Mängelbeseitigung.

Bei unbehebbaren Mängeln ist der AG berechtigt, die Abnahme zu verweigern und einen Deckungskauf vorzunehmen, d.h. der AG kann die Leistung bei einem Dritten beschaffen. Der AN hat für sämtliche hieraus erwachsenden Mehrkosten aufzukommen.
Zahlungen des AG gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher der oben angeführten Ansprüche.

8. Haftung
Der AN übernimmt die uneingeschränkte Verantwortung und Haftung für die vertragsmäßige Ausführung und den vertragsmäßigen Zustand der ihm obliegenden Lieferung und Leistung bzw. vertraglich geschuldeten Dienstleistung.

Der AN haftet dem AG für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (auch z.B. für entgangene Gewinne oder Mietzinsminderungsansprüche) – auch bei leichter Fahrlässigkeit, die durch ihn oder seinen Subunternehmer verursacht werden. Gleiches gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Leistungen.

8.1. Produkthaftung
Der AN sagt zu, dass das Produkt einwandfrei und zum bestimmungsmäßigen Gebrauch ohne Einschränkungen geeignet ist und keine besonderen Handhabungs- oder Benutzungsrisiken aufweist. Weiters haftet der AN für alle Schäden, die dem AG aus Unkenntnis von etwaigen bei der Leistungserbringung fehlenden Lagerungs- und Betriebsvorschriften entstehen.

Der AN darf Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ausschließen oder einschränken. Insbesondere kann er seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit einschränken. Die Beweislast trägt der AN.

8.2. Personal
Der AN hat die ihm obliegenden Leistungen mit qualifiziertem Personal seiner Wahl, welches in ausreichendem Umfang einzusetzen ist, zu erbringen und jegliche für den Personaleinsatz erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Neben der Verpflichtung nur geschulte und zuverlässige Mitarbeiter einzusetzen, können auf begründetes Verlangen des AG eingesetzte Mitarbeiter ausgewechselt werden.

Weiters hat der AN Sorge zu tragen, dass sämtliche Verpflichtungen auch im Hinblick auf die von Drittunternehmern eingesetzten Mitarbeiter eingehalten werden.

Der AN hat den sich auch dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für ihn ergebenden Verpflichtungen zu entsprechen und den AG und dessen Organe hinsichtlich jeder Inanspruchnahme gänzlich schad- und klaglos zu halten. Der AN hat dem AG auf Verlangen über die Einhaltung dieser Bestimmungen und Anordnung Auskunft zu erteilen und deren Einhaltung nachzuweisen.

8.3. Subunternehmer
Der AN kann sich zur Durchführung der vertraglichen Leistung auch Subunternehmer bedienen, soweit der Subunternehmer die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Befugnis besitzt. Auch wenn die Leistungen oder Teile davon von Dritten erbracht werden, haftet der AN für die Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen und deren Folgeverpflichtungen.

Die Weitergabe des gesamten oder überwiegenden Teils des Auftrages ist unzulässig, sofern dies nicht bereits aufgrund der Art und des Umfangs der beauftragten Leistung für den AN klar ersichtlich ist oder ausdrücklich vereinbart wurde.

8.4. Dacharbeiten
Der AN nimmt zur Kenntnis, dass an den Dächern grundsätzlich keine Sicherheitsausstattung gemäß ÖNORM B 3417 vorhanden ist.

Der AN muss bei allfälligen Dacharbeiten selbst für entsprechende Sicherheits – bzw. Sicherungsmaßnahmen Sorge tragen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass jeder AN im Sinne der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern nur Fachkräfte einsetzt, welche in Bezug auf die Arbeitnehmerschutzverordnung für Arbeiten in allfälligen Dachbereichen unterwiesen und geschult sind. Der AG selbst, ist in jedem Fall schad – und klaglos zu halten.

8.5. Schad- und Klagloshaltung
Wird der AG aufgrund von Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, welche in die Sphäre des AN fallen oder sonst von diesem zu verantworten sind, von einem Dritten in Anspruch genommen, so kann der AG nach seiner Wahl diese Inanspruchnahme auf Kosten und Gefahr des AN abwehren oder
den AN auffordern, die Inanspruchnahme auf seine Kosten und Gefahr abzuwehren. In jedem Fall hält der AN den AG aus der Inanspruchnahme, ihrer Folgen und Kosten einschließlich Gutachterkosten und Prozesskosten gänzlich schad- und klaglos.

9. Vorzeitige Vertragsauflösung
Rücktritt durch den AG:

Der AG ist berechtigt, aus wichtigen Gründen den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, derartige
Gründe
liegen vor wenn:

  • über das Vermögen des AN ein Sanierungsverfahren eröffnet worden ist und dadurch eine Gefährdung der vertragsgemäßen Auftragserfüllung durch den AN gegeben ist.
  • über das Vermögen des AN der Konkurs eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist und dadurch jeweils eine Gefährdung der vertragsgemäßen Auftragserfüllung durch den AN gegeben ist.
  • Umstände vorliegen, welche die vertragsmäße Auftragserfüllung offensichtlich unmöglich machen, jedenfalls aber höhere Gewalt während eines erheblichen Zeitraumes.
  • der AN gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung oder wiederholt gegen sonstige Vertragsbestimmungen verstoßen hat.
  • der AN rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen gesetzt hat, die den AG in seinen Rechten verletzen.
  • Verstöße gegen öffentlich rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Leistungserbringung vorliegen.
  • verschuldeter oder unverschuldeter Verzug des AN mit der Leistungserbringung trotz
    Nachfristsetzung des AG vorliegt.
  • bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des AN.
  • der AN Handlungen gesetzt hat, um den AG vorsätzlich Schaden zuzufügen, gegen die guten
    Sitten oder gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat.

Der AN verliert bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund oder einem Rücktritt jeden Anspruch auf Auftragsentgelt und Kostenersatz, soweit er nicht bereits eine aus dem Auftrag resultierende, verwertbare Teilleistung erbracht hat. In diesem Fall kann der AN nur eine Vergütung für die von ihm tatsächlich mängelfrei ausgeführten vertragsgemäßen Leistungen auf Basis der Angebote, Leistungsverzeichnisse, etc. und somit dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag und nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen fordern. Dem Auftragnehmer stehen jedoch keine sonstigen Entschädigungen, aus welchem Titel auch immer, zu. Eine Vergütung für nicht ausgeführte Leistungsteile erfolgt nicht (§ 1168 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen).

Wird eine vertragliche Vereinbarung aus wichtigem – vom AN zu vertretenden – Grund vorzeitig aufgelöst, hat der AN die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen. Allfällige weitergehende Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen bzw. sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.

10. Datenschutz
Der AN nimmt zur Kenntnis und erteilt gleichzeitig seine ausdrückliche Zustimmung, dass allfällige personenbezogenen Daten (Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten, kaufmännische Kennzahlen bzw. sonstige Vertrags- bzw. Verrechnungsdaten) einschließlich des gesamten Inhalts einer Urkunde zum Zweck der Erfüllung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag (einschließlich der vorvertraglichen Rechte und Pflichten) während der Vertragsdauer verarbeitet und nach Beendigung des gegenständlichen Auftrages weiterhin verarbeitet werden.

Der AN wurde über seine Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Übertragung personenbezogener Daten gemäß Art 13ff DSGVO aufgeklärt.

11. Schlussbestimmungen
Der AN hat die ihm aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kenntnis gelangten Unterlagen, Daten und Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung zu anderen Zwecken als jenen der Ausführung des mit dem Vertrag erteilten Auftrags ist unzulässig.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder von Teilen derselben berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, diesfalls gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

Der AN ist nicht berechtigt, mit Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag gegen Ansprüche des AG aus oder im Zusammenhang mit dem konkreten Vertrag aufzurechnen.

Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Entgeltforderungen und allfälliger Schadenersatzansprüche an Dritte zu überbinden, abzutreten oder in sonstiger Form zu übergeben.

Für alle Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht erster Instanz in Wien vereinbart.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein allfälliges Abgehen von der Schriftform.